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Gesetzesrevisionen

Änderung des Fernmeldegesetzes

Die Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 30. April 1997 ist am 1. April 2007 in Kraft getreten. Der neue Gesetzestext öffnet den Weg für die Liberalisierung der so genannten letzten Meile. Das neue Gesetz verbessert ausserdem den Konsumentenschutz insbesondere im Bereich der elektronischen Massenwerbung (Spam) und der Mehrwertdienste.

Der Zugang auf die letzte Meile wird grundsätzlich in zwei Formen gewährt:
(a) Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss: Ein alternativer Fernmeldedienstanbieter betreibt eigene Anlagen für Breitband- und Telefondienste in den Anschlusszentralen des marktbeherrschenden Anbieters. Das Kupferkabel zwischen Anschlusszentrale und Endkunde wird auf diese Anlagen des alternativen Anbieters in der Anschlusszentrale umgehängt und der Endkunde benutzt exklusiv die Dienste dieses alternativen Anbieters.
(b) Schneller Bitstrom-Zugang: Ein alternativer Fernmeldedienstanbieter betreibt Breitbanddienste auf den Anlagen des marktbeherrschenden Anbieters in den Anschlusszentralen, während die Telefondienste weiter vom marktbeherrschenden Anbieter erbracht werden. Diese Regelung ist für vier Jahre gültig. In dieser Zeit muss der alternative Fernmeldedienstanbieter eine eigene Infrastruktur in den Anschlusszentralen aufbauen, um danach vom schnellen Bitstrom-Zugang auf den vollständig entbündelten Zugang umsteigen zu können.

Der Konsumentenschutz wurde insbesondere zum Schutz vor Massenwerbung verbessert: Durch eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden Kunden besser vor Spam geschützt. Absender solcher Massenwerbung müssen vor dem Versand in der Regel die Einwilligung der Kundinnen und Kunden einholen (Opt-in-Modell).

Schliesslich wurde die Konzessionspflicht für Fernmeldedienste aufgehoben. Die Anbieter von Fernmeldediensten können in den Markt eintreten, ohne zuvor eine Konzession beantragen zu müssen. Sie werden einzig dazu verpflichtet, ihre geplante Tätigkeit zu melden.

Quelle und weitere Informationen unter http://www.bakom.ch.

Neues Radio- und Fernsehgesetz (RTVG)

Das total revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) ist seit 1. April 2007 in Kraft. Gleichzeitig wurden auch die Ausführungsbestimmungen in der neuen Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) erlassen. Das RTVG soll auch in Zukunft einen starken Service Public durch die SRG sichern, gleichzeitig werden verschiedene Vorschriften für die privaten Programmveranstalter gelockert. Ausgebaut wird ausserdem die Unterstützung für lokal-regionale Privatveranstalter aus Gebührengeldern (Splitting).

Das neue RTVG macht stellt klar, dass auch über Internet verbreitete Programme unter das RTVG fallen. Neu ist auch die Veranstaltung von Programmen ohne Konzession möglich: Wer weder Splittinggelder noch eine garantierte drahtlos-terrestrische Verbreitung beantragt, kann ohne Konzession auf Sendung gehen. Verlangt ist lediglich eine vorgängige Meldung beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Neuerungen bei Werbung und Sponsoring: Die Bestimmungen über die Unterbrecher- und die Alkoholwerbung wurden gelockert. Erlaubt ist neu die Werbung für leichte Alkoholika (z.B. für Wein und Bier) in Radioprogrammen sowie in lokalen und regionalen Fernsehprogrammen. Weiterhin verboten bleibt die Alkoholwerbung in allen Programmen der SRG. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus den Ausführungsbestimmungen (RTVV).

Das neue Gesetz enthält zudem eine Bestimmung zum Schutz der Minderjährigen vor bestimmten Werbe- und Sponsoringformen. Es ermächtigt den Bundesrat auch zu besonderen Vorschriften über Werbeformen, welche die deutliche Trennung vom redaktionellen Teil gefährden.

In Beschwerdesachen ist die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) nur noch für Beschwerden zuständig, die den redaktionellen Teil eines Programms betreffen, sowie für Streitigkeiten um den verweigerten Zugang zu einem Programm. Dem Verfahren vor der UBI vorgelagert ist in bestimmten Fällen (Beanstandungen betreffend Mindestanforderungen an den Programminhalt, jugendgefährdende Sendungen, Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter) ein Beanstandungsverfahren bei der Ombudsstelle RTV.

Quelle und weitere Informationen unter http://www.bakom.ch.

Abgrenzungsvereinbarung Abmahnung Access ADSL/ ADSL2+ AGB Bund alternative FDA Fernmeldedienstanbieter Analoge Verbreitung Anlagen der alternativen FDA Anschlussebene Anschlussnetz Anschlusszentrale Anwalt Anwälte Anwaltskanzlei Anwendbares Recht Arbeitsteilung Audiovisuelle Mediendienste Audiovisueller Dienst Aufhebung Konzessionen Fernmeldedienste Aufschaltverfügungen (Art. 60 RTVG) Backbone (Internet Backbone) Back-Sourcing BAKOM Bandbreite Battle of forms Beratungsdienstleistungen Bit Bit/s Bitrate Bitstream Access Bitstrom Bluetooth Breitbandnetz Breitbandnetz Breitbandzugang ComCom Compilation Computer Computerprogramme Content Content Provider CUG-Sprachdienste Datenanschluss Datenbank Datendienstangebot Datendienste Datennetz Datennetz Internetprotokoll (IP) Datensammlung Datenschutzrecht Design Designschutz Digital Rights Management Digital Subscriber Line Access Multiplexer (DSLAM) Digitale Verbreitung Digitalisierung Disk Disposal Diskriminierungsverbot Domain Name Domain 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