Schutz von Software
Der Begriff "Software" wird im schweizerischen Urheberrechtsgesetz (URG) nicht verwendet. Grundsätzlich stellt der Begriff "Software" nach der herrschenden Lehre einen Oberbegriff dar, unter welchen sowohl das Computerprogramm, als auch die Entwicklungs- und Anwenderdokumentation fallen. Bei Computerprogrammen steht der urheberrechtliche Schutz im Vordergrund. Gemäss dem URG gelten Computerprogramme als Werke im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 3 URG), wobei unter den Begriff "Computerprogramm" wiederum der Quell- und Objektcode eines Programms sowie dessen Entwicklungsdokumentation zusammengefasst werden. Nicht unter den Begriff "Computerprogramm" gehört nach der überwiegenden Meinung die Anwenderdokumentation (Benutzerhandbuch). Diese kann wiederum, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, als Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz geniessen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a URG).
Das Urheberrecht entsteht und besteht formlos. Es ist also keine Registrierung notwendig.
Schutzvermerk "Copyright" oder ©
Das URG und die Urheberrechtsverordnung (URV) kennen die nachfolgend aufgelisteten Sonderbestimmungen für Computerprogramme:
Ausschliessliches Vermietrecht (Art. 10 Abs. 3 URG; Art. 13 Abs. 4 URG);
Recht zum Gebrauch (Art. 12 Abs. 2 URG; Art. 17 URV);
Recht zur Weiterveräusserung (Art. 12 Abs. 2 URG);
Rechte an Programmen im Arbeitsverhältnis (Art. 17 URG);
Keine Verwendung zum Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 4 URG);
Recht zur Entschlüsselung bez. Schnittstellen (Art. 21 URG);
Recht zur Herstellung einer Sicherungskopie (Art. 24 Abs. 2 URG);
Schutzdauerverkürzung auf 50 Jahre (Art. 29 Abs. 2 lit. A URG).
Software-Patente vs. Computer-implementierte Erfindungen
Software bzw. Computerprogramme sind durch das Urheberrecht geschützt. Dabei schützt das Urheberrecht die konkrete Implementierung, also den Programm-Code, nicht aber ein Verfahren, das einem Computerprogramm zugrunde liegt. Ohne gegen das Urheberrecht zu verstossen, ist es möglich, dieselbe Idee in einem anderen Computerprogramm umzusetzen. oder eine Software mit einer gewissen Funktionalität nachzuprogrammieren.
Es wäre also naheliegend, Software mittels Patenten zu schützen. Patente dienen dem Schutz technischer Erfindungen, also neuen und nicht naheliegenden Lösungen technischer Problemstellungen. Grundsätzlich jedoch sind in Europa Computerprogramme als solche vom Patentschutz ausgeschlossen. Reine Textverarbeitungsprogramme beispielsweise lösen kein technisches Problem und sind daher nicht patentierbar. Anders sieht es hingegen aus, wenn Computerprogramme dazu dienen, eine technische Erfindung umszusetzen. Solche "computer-implementierte Erfindungen" sind unter gewissen Umständen durchaus patentfähig. Mehr zum Thema Software-Patente vs. Computer-implementierte Erfindungen.
Abgrenzungsvereinbarung Abmahnung Access ADSL/ ADSL2+ AGB Bund alternative FDA Fernmeldedienstanbieter Analoge Verbreitung Anlagen der alternativen FDA Anschlussebene Anschlussnetz Anschlusszentrale Anwalt Anwälte Anwaltskanzlei Anwendbares Recht Arbeitsteilung Audiovisuelle Mediendienste Audiovisueller Dienst Aufhebung Konzessionen Fernmeldedienste Aufschaltverfügungen (Art. 60 RTVG) Backbone (Internet Backbone) Back-Sourcing BAKOM Bandbreite Battle of forms Beratungsdienstleistungen Bit Bit/s Bitrate Bitstream Access Bitstrom Bluetooth Breitbandnetz Breitbandnetz Breitbandzugang ComCom Compilation Computer Computerprogramme Content Content Provider CUG-Sprachdienste Datenanschluss Datenbank Datendienstangebot Datendienste Datennetz Datennetz Internetprotokoll (IP) Datensammlung Datenschutzrecht Design Designschutz Digital Rights Management Digital Subscriber Line Access Multiplexer (DSLAM) Digitale Verbreitung Digitalisierung Disk Disposal Diskriminierungsverbot Domain Name Domain Namen Domainnamen Doppelader-Metallleitung Download Downloading (URG 10) Downstream DRM DSL DSLAM DSLAM DVB-H EDGE EDV Einheitskonzession Einstweiliger Rechtsschutz elektronische Kommunikationsnetze Elektronischer Geschäftsverkehr Empfangsgebühren Endgeräte Entbündelung Entbündelung der letzten Meile Enthaltene Leistungen Evaluation Exklusivlizenz FDA Fernebene Fernsehsendung Festnetzanschluss Fiber to the curb (FTTC) Firstsourcing FMG FMG-Revision Frequenzblock Frequenzen (Zugangsrechte) Frequenzplattform (Bitrate) Full Access Funkkonzessionen Garantiedauer Gebrauchslizenz Gebührenanteil Gebührensplitting Geistiges Eigentum Generalunternehmer Gerichtsstand Gesetz Gewerblicher Rechtsschutz Glasfaser GPRS Haftung Hardware Kauf Hauptverteiler Horizontale Regulierung Hosting HotSpot HSCSD HSDPA IC ICCAN ICT-Infrastruktur IGE Immaterialgüterrecht Immaterialgüterrechte Individualkommunikation Insourcing Backsourcing Institut für geistiges Eigentum Intasking Interkonnektion Internationale Ebene Internet Provider Internet-Adresse IP Rights IP-Technologie IPTV ISDN ISP IT-Outsourcing Kabelkanalisation Kabelverzweiger (KVZ) Kernnetz Knotenzentrale Kollokation Konsumentenschutz Konzentration des Leistungsauftrages Konzepte Konzessionspflicht Konzessionspflichtige Programme Kopierschutz (DRM) Kupferkabel Leistungsauftrag Letzte Meile Letzte Meile Lizenz Lizenz und Kauf Lizenzarten Lizenzbeteiligung Lizenzvertrag Markbeherrschung Marke Marktbeherrschende Anbieterin Marktzugang Massenkommunikation Medienstrafrecht Metatag Metatags Mietleitung Mobiltelefonie Modem Mp3 (MP3 file, Midi-File, Midi-Format, Dateiformat) Muliplex Multiplexer (DSLAM) NAFZ Netzstruktur Internet Newsourcing Öffentliche Sprachtelefonie OMPI (WIPO) Online Musiktauschbörse Outdoor-DSLAM Outsourcing P2P Parametrisierung Patentanwalt Patentanwälte Private Veranstalter Privater Gebrauch Provider (Service Provider) Public domain Publizistisch relevanter Programmrundfunk Quellcode Radio und TV Radioprogramm Realisierungsdienstleistungen Recht auf kostenlosen Zugang Rechtsanwalt Rechtsanwälte Rechtsmittel Rechtsübergang (Übertragung, Übertragungsvereinbarung) Regionalebene Regionalnetz Release Release Management Remote Access Resourcing Revision des Radio- und Fernmeldegesetzes Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste Royality Royalties (Tantieme Tantiemen) RTVG RTVG-Revision Rücktrittsrecht Rundfunk Rundfunkveranstalter Satellitenfernsehen Schneller Bitstrom-Zugang Schnittstellen Schutz vor Spam Schweizer Rundfunkmarkt SDSL Senderecht Sendeunternehmen Sendung Service Level Agreement Service public (Grundversorgung) Shared Line Access SLA Software Software Escrow Software Lizenz Speicherung von Daten Spezifikation SRG Strafrechtlicher Rechtsschutz (Strafrecht, Busse, Gefängnis, Gewerbsmässigkeit) Streaming Streaming Support und Pflege von Software Tarifierung Tauschbörse Technologieneutral Teilnehmeranschluss Telefon- und Datendienstangebot Telefonanschluss Telefondienst Telefonnetz Telekommunikation Traffic Transition Management Transitzentrale Transportnetz (IP-Netz BBCS) Transsourcing Transtasking Triple Play Übertragungsregeln UBI UMTS Unlauterer Wettbewerb Unterlizenz (Lizenz, Sublizenz, exklusive Lizenz, ausschliessliche Lizenz, einfache Lizenz) Update Updaten Updates Upload Uploading Uploads Upstream Urheberrecht UVEK VDSL Verbreitung über Leitungen Verbreitungsinfrastrukturen Verbreitungskapazitäten Verbreitungsleistungen Verbreitungsrecht Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes Vertikale Regulierung Vertreter (Bevollmächtigter) Voice over IP (Internet-Telefonie, DSL Telefonie) Vorsorgliche Massnahme Wap (Wireless Application Protocol) Wartungsverpflichtung web'n'walk Webseite Website Werbeordnung Wettbewerbsrecht (UWG, Kartellrecht) WiMAX W-LAN Zugang Zugang zu Frequenzen und Kabel Zugangsrechte (Frequenzen) Zwangsvollstreckung (Schuldbetreibung Konkurs Betreibung SchKG)
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