News zum IT-Recht und ICT-Recht
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Der Weiterverkauf von Ebooks ist möglicherweise nicht vom Erschöpfungsgrundsatz gedeckt
Nach einem neuen Entscheid des Landgerichts Bielefeld in Deutschland (Rechtssache 4 O 191/11) ist die Used-Soft-Entscheidung des EuGH zu Gebrauchtsoftware nicht auf eBooks übertragbar. AGB-Klauseln, die eine Weiterveräusserung eines eBooks verbieten, sind gemäss diesem Etnscheid daher wirksam.
Der Entscheid fusst auf der Auffassung des Landgerichts, dass die Erschöpfungswirkung bei der Online-Übermittlung von Medien wie Hörbüchern oder eBooks weder im Fall des reinen Herunterladens noch bei einer vom Nutzer anschliessend hergestellten Kopie eintrete. Dies scheint im Widerspruch zur Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2012 (Rechtssache C-128/11 UsedSoft vs. Oracle) zu stehen.
Nach Meinung des Landgerichts kann der Entscheid des EuGH zur Gebrauchtsoftware jedoch schon darum nicht auf Hörbücher oder eBooks übertragen werden, weil die massgebliche Richtlinie 2011/29/EG ausdrücklich auf Computerprogramme anwendbar sei, nicht aber auf Audiodateien oder eBooks. Das Kopieren von Audiodateien und eBooks stelle - im Gegensatz zu Software - einen gesetzlich nicht zulässigen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht dar, zumal eine Weitergabe einer Audiodatei oder eines eBooks zwingend mit einem Kopiervorgang verbunden sei. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Entscheid Schule macht und zu einer unterschiedlichen Behandlung von Software und Medien in elektronischer Form führt.
Schadenersatz bei Ausfall eines Internetanschlusses
Infolge eines Fehlers des beklagten Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab (Voice und Fax over IP, VoIP). Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kläger Schadensersatz für den Wegfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen.
Der BGH hat dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz für den Wegfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. (Für Telefon- und Faxverkehr steht gemäss BGH alternativ zu VoIP und Fax over IP gleichwertiger Ersatz zur Verfügung.) Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt.
Das Internet hat sich zu einem die Lebensgestaltung eines Grossteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht. Daher ist Schaden aufgrund eines Ausfalls des Internetanschlusses im Grundsatz zu ersetzen. (Eine Schadenersatzpflicht in einem konkreten Fall setzt neben dem Ausfall eine Vertragsverletzung des Providers und ein Verschulden des Providers voraus.)
(BGH-Urteil vom 24.1.2013 - III ZR 98/12)
Keine spezielle Haftungsprivilegien für Internet-Service Provider in der Schweiz
In einem aktuellen Fall hatte das Bundesgericht die Frage zu beantworten, ob sich Internet-Service-Provider (im konkreten Betreiber eines Online-Blogs) auf spezielle Haftungsprivilegien berufen dürfen (wie dies im EU-Raum der Fall ist). Der Betreiber des Blogs hatte argumentiert, dass die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Internet-Service-Provider in anderen Längern beschränkt oder sogar ausgeschlossen sei.
Das Bundesgericht entgegnete im konkreten Fall, dass in der Schweiz keine entsprechenden Haftungsprivilegien existieren würden. Gestützt auf das im konkreten Fall anwendbare Persönlichkeitsrecht könne jeder zur Verantwortung gezogen werden, der an einer Persönlichkeitsverletzung mitgewirkt habe. Dazu gehöre auch der Betreiber des Blogs, auf welchem die Persönlichkeitsverletzung begangen wurde. Die Pflicht zur Beseitigung rechtswidriger Blog-Einträge treffen nicht nur den Urheber, sondern auch denjenigen, der dem Urheber die Plattform zur Verfügung gestellt habe.
Wenn die Blog-Betreiberin im konkreten Fall die unangemessenen Konsequenzen der vorbehaltslosen Anwendung des Schweizer Rechts beklagte, so sei es nicht Aufgabe der Gerichte, sondern des Gesetzgebers, hier Abhilfe zu schaffen.
(Urteil des Bundesgerichts in Sachen 5A–792/2011 vom 14. Januar 2013)
Klärung zur Haftung und den zumutbaren Massnahmen beim File-Hosting
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 12. Juli 2012 mit der Haftung von File-Hosting-Anbietern (im konkreten Fall Rapidshare) auseinandergesetzt. Die ausführliche Begründung des Urteils (I ZR 18/11) wurde erst kürzlich publiziert.
Demnach kann ein Anbieter grundsätzlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn urheberrechtsverletzendes Dateien durch Nutzer öffentlich zugänglich gemacht werden und ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung vorlag. Nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung muss der Anbieter nämlich alles technisch und wirtschaftlich Zumutbare vornehmen, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Er muss namentlich verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer den urheberrechtlich geschützten Inhalt erneut über seinen File-Hosting-Dienst anbieten.
Als zumutbare Massnahme gilt unter anderem ein Wortfilter mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen. Ein Anbieter kann zusätzlich auch verpflichtet sein, auf dem üblichen Weg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.
Der Entscheid des BGH hält aber auch klar fest, dass für File-Hosting-Anbieter keine generelle Pflicht besteht, die gespeicherten Dateien laufend auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen. Eine Prüfungspflicht mit Haftungsfolge entsteht erst – aber immerhin – nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung.
Tel. +41 44 225 70 70, Fax +41 44 225 70 80
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