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12.05.2010

Patentierung von Software in Europa, G3/08

Am 22. Oktober 2008 legte die Präsidentin des Europäischen Patentamts (EPA) der Grossen Beschwerdekammer des EPA, wegen angeblich abweichenden Entscheidungen der Beschwerdekammern des EPA, eine Anzahl Fragen zur Patentierbarkeit von Computerprogrammen unter dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) vor. Die Beantwortung der als Vorlage G3/08 anhängigen Fragen durch die Grosse Beschwerdekammer wurde mit Spannung erwartet, da sie möglicherweise die zukünftige Beurteilung der Patentierbarkeit von Software-Erfindungen in Europa merklich hätte verändern können. Am 12. Mai 2010 bestätigte die Grosse Beschwerdekammer in ihrer Stellungnahme zu G3/08 den Ansatz des EPA in Bezug auf die Patentierbarkeit von Computerprogrammen nach dem EPÜ. Die Grosse Kammer fand eine im Rahmen einer legitimen Rechtsentwicklung liegende Divergenz aber keine kollidierenden Beschwerdekammerentscheidungen und wies die Rechtsvorlage der Präsidentin als unberechtigt zurück (vgl. Stellungnahme G3/08).
22.04.2010

Angleich der deutschen Rechtsprechung an EPA Praxis durch den BGH (Xa ZB 20/08, 22. April 2010)

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte eine Patentanmeldung für ein Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente wegen Fehlens erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Auch das Bundespatentgericht konnte auf eine Beschwerde der Anmelderin hin keine Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln finden. Im Beschluss Xa ZB 20/08 vom 22. April 2010 befand der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) jedoch, dass ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems betrifft, stets technischer Natur ist. Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt gemäss dem BGH nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartige Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.

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