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Rechtsprechung

23.05.2013
Pay-TV Cardsharing

Die Bundesgerichtsentscheide 6B_156/2012 und 6B_167/2012 betreffen im wesentlichen denselben Fall. Der Entscheid 6B_584/2011 betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt. Das Bundesgericht behandelte alle drei Fälle am gleichen Tag. Die Beschuldigten hatten jeweils DVB-Receiver der Marke Dreambox so manipuliert, dass damit verschlüsselte Pay-TV-Angebote ohne Bezahlung empfangen werden konnten. Sie installierten dazu auf den Geräten ein Programm, welches über das Internet auf ihre eigenen Schlüssel zugriff. Die Kunden konnten so auf das offizielle Abonnement verzichten, wenn sie mit den Beschuldigten einen „Servicevertrag“ abschlossen.

6B_156/2012: Keine Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses durch die Bereitstellung eines Schlüssels

Die Vorinstanz hatte die Beschuldigten wegen Verstosses gegen Art. 5 lit. c UWG (Übernahme eines marktreifen Arbeitsergebnisses ohne angemessenen eigenen Aufwand) zu bedingten Geldstrafen und zur Leistung von Schadenersatz verurteilt. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf und sprach die Beschuldigten vom Vorwurf der Wettbewerbsverletzung frei. Darin, dass die Beschuldigten den notwendigen Schlüssel zur Entschlüsselung des Signals bereitgestellt hätten, liege noch keine Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses, da die Kunden das Signal selbst und vom offiziellen Anbieter empfangen hatten.

6B_167/2012: Kein Wahrnehmbarmachen durch die Bereitstellung des Schlüssels

Die Klägerinnen hatten geltend gemacht, in der Bereitstellung des Schlüssels liege ein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG bzw. Art. 37 lit. b URG, da die Kunden ansonsten die Sendungen nicht hätten sehen können. (E. 2.3) Das Bundesgericht stützte diese Auffassung nicht und bestätigte damit den Entscheid der Vorinstanz. Es hielt fest, in der Bereitstellung des notwendigen Schlüssels liege kein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG bzw. Art. 37 lit. b URG. Der Fall sei nicht mit der Situation in einem Restaurant oder einem Coiffeursalon zu vergleichen, wo der Geschäftsinhaber das Programm in seinem Lokal verbreite. Demgegenüber bestehe eine Ähnlichkeit zum Hotelier, der seinen Gästen den Empfang des Programms auf deren Zimmer ermögliche. Dies stellt nach der Lehre kein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG dar (sondern ein Weitersenden im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG. Das Bundesgericht prüfte in diesem Fall jedoch nicht, ob eine Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG stattgefunden habe.

6B_584/2011: Keine Weitersendung eines Werks durch die Bereitstellung eines Schlüssels

In einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall, prüfte das Bundesgericht, ob durch das Verhalten des Beschuldigten, der ebenfalls Dreambox-Geräte manipuliert hatte, eine Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG bzw. Art. 67 Abs. 1 lit. h URG vorliege. Obgleich im zuvor behandelten Entscheid das Bundesgericht durchblicken liess, dass ein mit der Weitersendung verwandter Sachverhalt vorliegen könne, verneinte das Bundesgericht in diesem Fall die Weitersendung. Es hielt fest, es liege keine Weitersendung vor, da der Beschuldigte das Signal nicht gesendet habe. Vielmehr hätten die Kunden das Signal selbst auf ihrer Dreambox empfangen.

(Entscheide des Bundesgerichts 6B_156/2012, 6B_167/2012 und 6B_584/2011 vom 11. Oktober 2012).

19.11.2012
Nur auf Englisch verfügbar
13.11.2012
Urkundenfälschung durch Abänderung einer E-Mail

X., welcher sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, hat sich bei zahlreichen Geschädigten auf deliktische Weise Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 6'285'227.89 und USD 35'000.00 erhältlich gemacht, indem er ihnen unwahre Tatsachen im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer von ihm angeblich erworbenen Restforderung aus einem (tatsächlich nicht existierenden) Vertrag einer nationalen nigerianischen Ölgesellschaft und einem schottischen Konglomerat vorspiegelte. In diesem Zusammenhang änderte er bei sich zu Hause mehrfach an ihn gerichtete E-Mails von Drittpersonen inhaltlich ab und leitete diese E-Mails zu Beweiszwecken an verschiedene Geschädigte weiter.

X. focht das Urteil der kantonalen Rechtsmittelinstanz wegen gewerbsmässigem Betrug, Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Zechprellerei beim Bundesgericht an und wehrte sich dabei unter anderem gegen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass E-Mails ohne elektronische Signatur keine Urkunden darstellten, da sie beliebig veränderbar seien und somit sowohl der Beweiswert als auch die Beweiseignung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB fehle.

Das Bundesgericht verwarf die Auffassung, wonach nur eine elektronische Signatur die Authentizität des Absenders zu bestätigen vermöge, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Im zu beurteilenden Fall werde dem Beschwerdeführer die Abänderung verschiedener von Drittpersonen verfasster E-Mails vorgeworfen. Dies betreffe die Echtheit der Urkunden (Urkundenfälschung im engeren Sinne), weshalb die Frage, ob die E-Mails darüber hinaus inhaltlich unwahr seien bzw. eine (hierzu notwendige) qualifizierte schriftliche Lüge vorliege (Falschbeurkundung), sich nicht mehr stelle (BGE 131 IV 125 E. 4.3). Beim Empfänger ausgedruckte E-Mails, d.h. wenn die nicht direkt lesbaren Daten (elektronisch gespeicherte Information) sichtbar gemacht würden, stellten zweifelsohne Urkunden im strafrechtlichen Sinne dar, sofern der Aussteller erkennbar sei (BGE 116 IV 343 E. 3).

Doch auch noch nicht ausgedruckten E-Mails komme grundsätzlich der Charakter einer (Computer-)Urkunde zu, weshalb die Verfälschung einer E-Mail ohne weiteres den Tatbestand der Urkundenfälschung erfülle, soweit dieses nach der Manipulation weiter versendet werde und seinen Adressaten erreiche. Der Täter setze damit einen Prozess in Gang, welcher die Speicherung der Datenurkunde zur Folge habe. Die notwendige Erkennbarkeit des Ausstellers könne sich aus der Absenderadresse (Regelfall) oder auch aus dem Inhalt der E-Mail ergeben. Die Beständigkeit und Beweisfunktion der Erklärung lasse sich daraus ableiten, dass die E-Mail dem Empfänger auf seinem E-Mail Account zustellt und gespeichert werde, auf welchen nur mittels Passwort zugegriffen werden könne. Darüber hinaus ergebe sich die Beweiseignung und -bestimmung auch daraus, dass E-Mails heutzutage im regulären Geschäftsverkehr weit verbreitet seien. Das Kriterium der Beweiseignung dürfe nicht mit der Beweiskraft oder der Beweisdienlichkeit gleichgesetzt werden.

(BGE 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012)

19.06.2012
Zulässigkeit von Google Street View unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten

Google bietet auch in der Schweiz den Internet-Dienst Google Street View für Google Maps an. Dazu wurden seit März 2009 Strassenbilder in der ganzen Schweiz aufgenommen. Auf den Bildern wurden Gesichter von abgebildeten Personen und Kennzeichen von Fahrzeugen automatisch unkenntlich gemacht. Das automatische "Blurring" erfasste jedoch nicht sämtliche Personen, weshalb der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) verschiedene Beschwerden erhielt. Der EDÖB hielt die automatische Bearbeitung der Bilder für ungenügend. Nach Gesprächen mit Google erliess der EDÖB im September 2009 eine Empfehlung an Google Inc. und Google Switzerland GmbH, die von Google in weiten Teilen abgelehnt wurde. Daraufhin erhobt der EDÖB Klage beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Verfahrens trafen die Parteien im Dezember 2009 eine Vereinbarung. Im Urteil vom 30. März 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Klage zu grossen Teilen gut.

Im einzelnen hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Datenbearbeitung durch Google verstosse gegen die Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzgesetzes und lasse sich nicht durch überwiegende private oder öffentliche Interessen rechtfertigen. Google habe darum besorgt zu sein, sämtliche Gesichter und Kontrollschilder unkenntlich zu machen, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden. Im Bereich von sensiblen Einrichtungen (wie Frauenhäuser, Altersheime, Gefängnisse, Schulen, Sozial- und Vormundschaftsbehörden, Gerichte und Spitäler), seien die Bilder überdies soweit zu anonymisieren, dass nebst den Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Personen etc. nicht mehr feststellbar seien. Bilder, die Privatbereiche wie umfriedete Gärten oder Höfe zeigten, die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen blieben, dürften nicht aufgenommen werden. Solche bereits vorhandenen Bilder seien aus Google Street View zu entfernen, und die Aufnahmehöhe sei entsprechend anzupassen, oder es sei eine Einwilligung der Berechtigten einzuholen. Dagegen sei es nicht notwendig, Aufnahmen aus Privatstrassen ohne Einwilligung generell zu untersagen. Vielmehr müsse auch hier gelten, dass Aufnahmen und deren Veröffentlichung zulässig seien, sofern sie hinreichend unkenntlich gemacht worden sind und keine Privatbereiche zeigen. Zur Information über geplante Aufnahmeorte erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Hinweis auf der Startseite von Google Maps im Internet nicht genüge, sondern darüber hinaus auch in lokalen Presseerzeugnissen darüber zu orientieren sei. Es gebe potentiell betroffene Personen, die das Internet nicht nutzten, und selbst für den grösseren Teil der Bevölkerung, der das Internet regelmässig nutze, sei eine regelmässige Konsultation von Google Maps - nur um auf allfällige Aufnahmegebiete aufmerksam zu werden - nicht zumutbar. Gleiches gelte für die Aufschaltung von Aufnahmen im Internet.

Google Inc. und die Google Switzerland GmbH führten im Mai 2011 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht bestätigte am 31. Mai 2012 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen, präzisierte aber vor dem Hintergrund der Verhältnismässigkeitsprüfung die Anforderungen an Google Street View. "Die sich gegenüberstehenden Interessen sind einerseits das Recht auf Achtung der Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild der betroffenen Personen, andererseits die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten privaten und öffentlichen Interessen. Auf der einen Seite stehen somit die Rechte Betroffener, die selber oder deren Häuser, Wohnungen, Gärten, Fahrzeuge etc. aufgenommen wurden und deren Abbildungen auf Street View für jedermann frei zugänglich veröffentlicht sind. Auf der anderen Seite berücksichtigte die Vorinstanz die überwiegend wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen, insbesondere das Interesse, keinen finanziellen (Mehr-) Aufwand für eine manuelle Unkenntlichmachung von nicht automatisch genügend verwischten Bildern leisten zu müssen. Aber auch Interessen von Dritten oder sogar der betroffenen Personen selbst können die Datenbearbeitung unter Umständen rechtfertigen. Grundsätzlich kann jedes schützenswerte Interesse, das heisst jedes Interesse von allgemein anerkanntem Wert, berücksichtigt werden. (…) Auch rein wirtschaftliche Interessen, wie beispielsweise das Interesse daran, eine Datenbearbeitung möglichst effizient zu gestalten oder die eigenen Geschäftsabläufe zu optimieren, zählen grundsätzlich dazu."

Das Bundesgericht hielt insbesondere fest, dass im Rahmen der Interessenabwägung auch die Interessen Dritter zu berücksichtigen sind, die aus Street View einen Nutzen durch erleichterte Informationsbeschaffung und -verwendung ziehen. "Es ist offensichtlich, dass Street View seit seiner Einführung für einen erheblichen Teil der Bevölkerung die Suche nach Informationen über den öffentlichen Raum erleichtert und insofern ein willkommenes, legitimes Hilfsmittel etwa bei der Reiseplanung, der Suche nach einer Liegenschaft oder der Erkundung unbekannter Örtlichkeiten darstellt. In diesem Sinne ergänzt der Dienst die Orientierung mittels Stadtplänen oder Landkarten, die auch im Internet konsultiert werden können. Allfällige unlautere Absichten gewisser Nutzer stellen die grundsätzlich positiven Aspekte der mit Street View eröffneten Orientierungshilfen nicht infrage. Das beschriebene Interesse an der Nutzung von Street View ist in der Interessenabwägung zu berücksichtigen."

"Den Persönlichkeitsverletzungen und weiteren negativen Auswirkungen beugen die Beschwerdeführerinnen vor, indem die meisten Bilder von Personen und Fahrzeugkennzeichen in Street View mit der automatischen Verwischungstechnologie "anonymisiert" im Internet erscheinen. Beim systematischen Bearbeiten sehr grosser Mengen von Personendaten mit Veröffentlichung für einen unbestimmbar grossen Kreis potenzieller Nutzer, wie es bei Street View der Fall ist, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, hohe Anforderungen an die Anonymisierung zu stellen. Insbesondere, weil sich der öffentliche und der private Raum nur schwer voneinander abgrenzen lassen und die Trennung wesentlich auch vom Betrachter abhängt, sollten die betroffenen Personen möglichst auch im öffentlichen Raum in ähnlichem Mass durch Anonymisierung geschützt werden, als würde es um einen Einblick in einen privaten Raum gehen. Ausserdem ist zu bedenken, dass infolge der technologischen Entwicklung der letzten Jahre die Speicherfähigkeit, Durchlässigkeit und Vernetzung von Informationen enorm zugenommen haben."

Das Bundesgericht hält fest, dass zwar jede unterbliebene Anonymisierung eines Gesichts oder eines anderen Identifikationsmerkmals eine Persönlichkeitsverletzung darstelle, soweit der Betroffene der Publikation des Bildes nicht zugestimmt habe und keine gesetzliche Rechtfertigung vorliege. Eine kleine Fehlerquote (ca. 1 %) könne bei der automatischen Anonymisierung jedoch im Sinne der Verhältnismässigkeit hingenommen werden kann, wenn die Beschwerdeführerinnen die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Die Beschwerdeführerinnen sind verpflichtet, mit allen zur Verfügung stehenden technischen Mitteln eine vollständige Anonymisierung anzustreben und die automatische Anonymisierung laufend dem Stand der Technik anzupassen.
  • Im Bereich von sensiblen Einrichtungen, insbesondere vor Frauenhäusern, Altersheimen, Gefängnissen, Schulen, Gerichten und Spitälern ist bei der Publikation von Abbildungen in Street View die vollständige, vor der Aufschaltung im Internet vorzunehmende Anonymisierung von Personen zu gewährleisten, damit nebst den Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Personen etc. nicht mehr feststellbar sind.
  • Die Beschwerdeführerinnen stellen sicher, dass bei der Publikation von Abbildungen in Street View der Privatbereich (umfriedete Höfe, Gärten usw.) respektiert wird. Abbildungen von Privatbereichen, die von einer Kamerahöhe von über 2 m aufgenommen wurden und dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, dürfen nicht in Street View veröffentlicht werden. Soweit die Einwilligung der Betroffenen fehlt, sind bereits publizierte Bilder von Privatbereichen, die von einem höheren Kamerastandort aus aufgenommen wurden, aus Street View zu entfernen. Dazu können die Beschwerdeführerinnen eine Übergangsfrist von maximal drei Jahren beanspruchen, soweit Berechtigte nicht im Einzelfall früher von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die unverzügliche Beseitigung der Persönlichkeitsverletzung verlangen. (Im Zweifel soll eine Anonymisierung erfolgen.)
  • Die Beschwerdeführerinnen nehmen auf Anzeige von Betroffenen hin manuell hinreichende Anonymisierungen in Street View vor, welche die Anonymisierungssoftware nicht automatisch ausführte, und sie machen diese Widerspruchsmöglichkeiten in geeigneter Form bekannt. Dazu gehört im Wesentlichen, dass den Benutzern in Street View ein gut sichtbarer Link - etwa mit dem klaren Hinweis "Anonymisierung verlangen" - angeboten wird, mit welchem die hinreichende Anonymisierung unzulässiger Inhalte in Street View veranlasst werden kann. Die Beschwerdeführerinnen müssen berechtigte Anonymisierungswünsche rasch und für die Benutzer kostenlos umsetzen, ohne dass diese ein Interesse an der Anonymisierung nachweisen müssten. Für Personen, die ihren Widerspruch schriftlich erheben wollen, müssen sie für Beanstandungen eine Postadresse in der Schweiz angeben.
  • Diese Widerspruchsmöglichkeiten sind in regelmässigen Abständen (mindestens alle drei Jahre) in weit verbreiteten und lokalen Medienerzeugnissen, insbesondere auch in der Presse, öffentlich bekannt zu machen. Wenn neue Aufnahmefahrten durchgeführt werden und wenn neue Aufnahmen in Street View aufgeschaltet werden, ist dies ebenfalls in den Medien bekannt zu machen und dabei deutlich auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

(BGE 1C_230/2011 vom 31. Mai 2012)

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