Schutz Software
Der Begriff "Software" wird im schweizerischen Urheberrechtsgesetz (URG) nicht verwendet. Grundsätzlich stellt der Begriff "Software" nach der herrschenden Lehre einen Oberbegriff dar, unter welchen sowohl das Computerprogramm, als auch die Entwicklungs- und Anwenderdokumentation fallen. Bei Computerprogrammen steht der urheberrechtliche Schutz im Vordergrund. Gemäss dem URG gelten Computerprogramme als Werke im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 3 URG), wobei unter den Begriff "Computerprogramm" wiederum der Quell- und Objektcode eines Programms sowie dessen Entwicklungsdokumentation zusammengefasst werden. Nicht unter den Begriff "Computerprogramm" gehört nach der überwiegenden Meinung die Anwenderdokumentation (Benutzerhandbuch). Diese kann wiederum, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, als Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz geniessen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a URG).
Das Urheberrecht entsteht und besteht formlos. Es ist also keine Registrierung notwendig.
Das URG und die Urheberrechtsverordnung (URV) kennen die nachfolgend aufgelisteten Sonderbestimmungen für Computerprogramme:
-
Ausschliessliches Vermietrecht (Art. 10 Abs. 3 URG; Art. 13 Abs. 4 URG);
-
Recht zum Gebrauch (Art. 12 Abs. 2 URG; Art. 17 URV);
-
Recht zur Weiterveräusserung (Art. 12 Abs. 2 URG);
-
Rechte an Programmen im Arbeitsverhältnis (Art. 17 URG);
-
Keine Verwendung zum Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 4 URG);
-
Recht zur Entschlüsselung bez. Schnittstellen (Art. 21 URG);
-
Recht zur Herstellung einer Sicherungskopie (Art. 24 Abs. 2 URG);
-
Schutzdauerverkürzung auf 50 Jahre (Art. 29 Abs. 2 lit. A URG).
Software-Patente vs. Computer-implementierte Erfindungen
Software bzw. Computerprogramme sind durch das Urheberrecht geschützt. Dabei schützt das Urheberrecht die konkrete Implementierung, also den Programm-Code, nicht aber ein Verfahren, das einem Computerprogramm zugrunde liegt. Ohne gegen das Urheberrecht zu verstossen, ist es möglich, dieselbe Idee in einem anderen Computerprogramm umzusetzen oder eine Software mit einer gewissen Funktionalität nachzuprogrammieren.
Es wäre also naheliegend, Software mittels Patenten zu schützen. Patente dienen dem Schutz technischer Erfindungen, also neuen und nicht naheliegenden Lösungen technischer Problemstellungen. Grundsätzlich jedoch sind in Europa Computerprogramme als solche vom Patentschutz ausgeschlossen. Reine Textverarbeitungsprogramme beispielsweise lösen kein technisches Problem und sind daher nicht patentierbar. Anders sieht es hingegen aus, wenn Computerprogramme dazu dienen, eine technische Erfindung umszusetzen. Solche "computer-implementierte Erfindungen"sind unter gewissen Umständen durchaus patentfähig.
Tel. +41 44 225 70 70, Fax +41 44 225 70 80
Die auf unseren Webseiten publizierten Inhalte unterstehen dem Urheberrecht. Beiträge Dritter sind als solche gekennzeichnet. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Nutzung außerhalb der Schranken des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Downloads, Ausdrucke und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Das Logo von Rentsch Partner AG ist markenrechtlich geschützt. Die auf unseren Webseiten publizierten Inhalte wurden sorgfältig erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann Rentsch Partner AG jedoch keinerlei Gewähr oder Haftung übernehmen. Die Inhalte sind allgemeine Informationen und keine rechtliche Beratung.

